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Rechtsgrundlagen

Jeder Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Entwässerungsanlage
ordnungsgemäß gebaut und betrieben wird.

Welche Pflichten damit verbunden sind, wird auf Bundesebene im Wasserhaushaltsgesetz und auf
Landesebene in den Landesgesetzen geregelt. Das kann die Landesbauordnung oder wie in
Nordrhein-Westfalen - das Landeswassergesetz und als weitere Durchführungsverordnung die
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw. NRW) sein. Darüber hinaus können
die Kommunen in Ihren Satzungen die Anforderungen aus dem Landesgesetz noch weiter konkretisieren.

Bundesrecht

Gilt das Wasserrecht auch für Grundstückseigentümer?
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  dient dem Schutz der Gewässer und damit auch des Grundwassers.
Im § 60 WHG ist unter „Abwasseranlagen“ festgelegt:

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen der
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Entsprechen vorhande Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die
erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

Damit ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung auch der privaten Grundstückseigentümer, ihre Abwasser-
anlagen dem jeweiligen Anforderungen und den Regeln der Technik anzupassen. Eine wesentliche
Anforderung ist z.B. die Erfordernis der Dichtigkeit einer Abwasseranlage. 

Die Regeln der Technik werden in den Normen und Regelwerken beschrieben. Für die Grundstücks-
entwässerung ist das im Wesentlichen die DIN 1986 Teil 100 und Teil 30 und die DIN EN 1610..

Kann sich der Betreiber einer undichten Grundstücksentwässerungsanlage strafbar machen?

Falls durch den Betrieb einer undichten Abwasseranlage die Umwelt oder die Gesundheit anderer
Menschen gefährdet werden, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen - wie z.B. fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten - um einen Strafrechts-Tatbestand nach § 324 des Strafgesetzbuches
handeln. Das gilt insbesondere für „unbefugte Gewässerverunreinigung“ durch gewerblich-industrielles
Abwasser, da hier das Schadenspotential meistens höher ist als bei undichten privaten Abwasserleitungen.

Haftet der Betreiber einer undichten Grundstücksentwässerungsanlage für Schäden?

Durch undichte Grundstücksentwässerungsanlagen austretendes Schmutzwasser kann Schäden
hervorrufen. Beispielsweise in Wassergewinnungsgebieten können Wasserverunreinigungen auftreten.
Wenn der Tatbestand nachgewiesen ist, so kann der Anlagenbetreiber, also auch der private Grund-
stückseigentümer, für eventuelle Folgen haftbar gemacht werden. Die Rechtsgrundlagen für eine
zivilrechtliche Schadenshaftung sind im Haftpflichtgesetz (HaftPflG) § 2 und im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) § 839 zu finden.

Landeswassergesetz NRW

Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz konkretisiert die Anforderungen aus dem
Wasserhaushaltsgesetz für NRW. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist jeder
Eigentümer von Abwasserleitungen verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand seiner
Abwasserleitungen selbst zu überwachen. In Nordrhein-Westfalen soll die Umsetzung dieser
Forderung jetzt nach einer neuen Verordnung  kontrolliert werden, insbesondere bei neu gebauten
Leitungen und bei bestehenden Leitungen in Wasserschutzgebieten sowie bei Leitungen von
Industrie und Gewerbe.

Eine Zusammenstellung von landesweit in NRW einheitlich geregelten Prüffristen
kann hier entnommen werden.

Wie unterstützen die Kommunen ihre Bürger?

Die Kommunen haben gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW die Pflicht, die Grundstückseigentümer
über die Dichtheitsprüfung zu unterrichten und sie zu beraten. Wenden Sie sich daher mit Fragen direkt
an den Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck.

Satzungen der Stadt Billerbeck

In Billerbeck sind bereits 3 Satzungen zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung im Zuge von ganzheitlichen
Fremdwassersanierungen oder im Wasserschutzgebiet auf der Grundlage des § 61a Abs. 3 6  LWG
durch den Rat der Stadt Billerbeck erlassen worden. Für die betreffenden Grundstückseigentümer war die
Bescheinigung über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung bereits in 2008 vorzulegen bzw. ist in 2011 und
2012 vorzulegen.
Diese Satzungen wurden mit der Änderung des Landeswassergesetzes und der SüwVO Abw. NRW den
neuen Regelungen angepasst und erhielten mit einem erneuten Satzungsbeschluss des Rates der Stadt
Billerbeck ihre Gültigkeit. Ebenso ist entsprechend der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck
bei jeder Änderung und bei dem Neubau der Entwässerung eine Zustands- und Funktionsprüfung durch den
Grundstückseigentümer zu veranlassen.

Ebenso ist entsprechend der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck bei jeder Änderung und
bei dem Neubau der Entwässerung eine Dichtheitsprüfung durch den Grundstückseigentümer zu veranlassen.

Abwasserbeseitigungssatzung
§ 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen


(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt
die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013).
Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG
NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben,
dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasser-
überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt bzw.
Gemeinde.

(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur
durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013
durchgeführt werden.


(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich
verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser
einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte
oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind
nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen
Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird.

(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt
sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw
NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO
Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu
lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen
ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013.
Legt die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die
betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die
Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt,
wenn die Stadt bzw. Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 53
Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.

(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt
werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986
Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik,
soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.

(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der
Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der
SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die
in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen.
Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt bzw. Gemeinde durch den
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8
SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen
vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt bzw. Gemeinde
erfolgen kann.

(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw
NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung
den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013 kann die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw
NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

(Auszug aus der Abwasserbeseitigungssatzung)