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Herzlich Willkommen !

Der sogenannte Kanal- TÜV war im § 61 a des Landeswassergesetzes (LWG NRW) verankert und schrieb
vor, dass bis Ende 2015 alle Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken auf Dichtigkeit überprüft werden.
Dieser § 61 a LWG wurde durch den Landtag NRW gestrichen und die Regelungen der Zustands- und
Funktionsprüfung privater Entwässerungsleitungen wurden im § 61 LWG unter Bezug auf die §§ 60 und
61 WHG (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes) sowie in einer Rechtsverordnung, der Selbstüberwachungs-
verordnung Abwasser (SüwVO Abw.), neu geregelt.
Demnach sind alle Abwasserleitungen und Schächte nach den allg. anerkannten Regeln der Technik zu bauen
und betreiben. Das schließt die Dichtheit von Abwasserleitungen mit ein und der Betreiber von Abwasseranlagen
und somit auch der private Grundstückseigentümer muss sich diesen Anforderungen anpassen.

Wann und von wem die Zustandsprüfung ihrer Abwasserleitung vorzunehmen ist, ist im Detail in der
SüwVO Abw. Teil 2 geregelt.
Der Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck hat sich mit der Grundstücksentwässerung frühzeitig auseinandergesetzt
weil die Probleme der Fremdwasserbeseitigung nicht alleine zu lösen sind. So sind in gemeinsamen Projekten
Lösungen für öffentliche und private Kanalisationen erarbeitet worden.

Aus diesem Anlass haben wir Informationen zusammen gestellt, die Ihnen helfen sollen, dem umfassenden
Thema der Dichtheitsprüfung und der Sanierung von privaten Kanalisationen näher zu kommen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Ihr Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck.